Schiedsgericht

§7.3 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht besteht aus maximal drei Mitgliedern und entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern nach §6.2 (5). 

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand angehören. Hinsichtlich der Wahl und einer anfälligen Nachwahl gelten die Bestimmungen des §7.2 (4),(5) entsprechend. 

(3) Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.



jaaaaa... hier jetzt kein fancy Text... sorry