Kassenprüfer

§7.4 Finanzkontrolle 

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer*innen haben die Jahresrechnung zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfungsvermerk zu versehen. 

(2) Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines*einer Kassenprüfer*in gilt §7.2 (4),(5) entsprechend. 

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind den Kassenprüfer*innen zur Auskunft verpflichtet.



jaaaa... hier jetzt kein fancy Text... sorry